Klootschießerverein "Fix vörut" Osterhusen e.V.

     
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Letztes Update:   30. August 2020  
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    Die Satzung des KBV Osterhusen

 

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt  den Namen  Klootschießerverein „Fix vörut“ Osterhusen e.V. 

(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Hinte, Ortsteil Osterhusen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emden eingetragen.

(3) Das Gründungsdatum ist der 15. September 1970. Der Verein „Fix vörut“ ist dem Kreisverband 9  Norden im Friesischen Klootschießer Verband angeschlossen.
 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein  hat den  Zweck, das  uralte  Heimatspiel der  Friesen,  das Klootschießen und das Boßeln zu pflegen und zu fördern und als Sport zu betreiben. Durch die Pflege des Heimatspiels will der Verein auch den Heimatgedanken und die Heimatliebe stärken.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

(3) Der Vereinszweck wird durch folgende Mittel verwirklicht:
a) Gewährung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes,
b)
Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie seine Ziele unterstützt und sich der Satzung und den ordnungsgemäßen Beschlüssen der Organe des Vereins unterwirft.

(2) Der Verein umfasst:
a)   Aktive Mitglieder – das sind alle Mitglieder, die aktiv am Sportbetrieb und am  Vereinsleben teilnehmen,
b)  
Passive Mitglieder - das sind alle Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
c)   Ehrenmitglieder - das sind alle Mitglieder, die sich beim Verein in besonderem Maße Verdienste erworben haben und auf Vorschlag durch den Vorstand zu solchen ernannt worden sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben dieselben Rechte wie alle anderen Mitglieder.
d)   Jugendliche Mitglieder – das sind alle Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden  Jahres  das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  

(3) Ehrungen von Mitgliedern
(a) Mitglieder, die 20 Jahre dem Verein angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.
(b) Mitglieder, die 30 Jahre dem Verein angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.

 
 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag in Form einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung muss an den Vorstand gemäß § 26 BGB des Vereins gerichtet werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, außer Jugendliche unter 18 Jahren, besitzen unbeschränktes Stimmrecht; sie können also auch zu allen Ämtern gewählt werden.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und die Beiträge regelmäßig zu entrichten.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(5) Alle aktiven Sportler(innen) bis 65 Jahre verpflichten sich dazu zwei Arbeitsdienste pro Kalenderjahr zu leisten, passive dürfen.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a)  durch den Tod
b)  durch Austritt aus dem Verein
c)  durch Ausschluss

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gemäß § 26 BGB und wird mit Ende des Kalendervierteljahres rechtswirksam. Die Austrittserklärung muss eigenhändig  unterschrieben und bis zum 10. des letzten Monats im laufenden Vierteljahr beim Vorstand gemäß § 26 BGB eingegangen sein.

 (3)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
          a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
          b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

(4)  Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand gemäß § 26 BGB mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von 2 Monaten liegen. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
 
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins aus rückständigen  Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 

§ 7 Beiträge und Einnahmen

(1) Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
Erforderlichenfalls kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen,  außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu entrichten.

(2) Fälligkeit für den einmal jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag ist der 31. Juli.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. Er hat dabei einen besonders strengen Maßstab anzulegen.

(4)     
a) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
b) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
c
) Ehrenamtlich tätige Personen haben  Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Darüber hinaus werden Auslagen die durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss einer Mitgliederversammlung festgelegt wurden pauschal vergütet.

 


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)  der Vorstand
b) 
die Mitgliederversammlung
 

§ 9 Vorstand

(1) Der  Vorstand besteht  aus
a) 1. Vorsitzende
/r
b) 2. Vorsitzende
/r
c) Schriftführer
/in
d) Kassenwart
/in
e) Sportwart
/in
f)  Festausschuss
g) Gerätewart/in
h) Jugendwart/in
i)  Spartenleiter/in

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) Sportwart/in

(3) Der Vorstand Buchstabe a bis h wird von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer  von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur rechtswirksamen  Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(4) Bei den Vorstandsämtern Buchstabe c) bis i) kann eine Person mehrere Ämter übernehmen.

(5) Die Spartenleiter werden durch die jeweiligen Sparten für die Dauer von einem Jahr bestellt. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand pünktlich zum Saisonbeginn mitzuteilen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

(7) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.





§ 10 Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemäß §26 BGB von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss, gemeinsam vertreten. (Vergleiche §9 Abs. 2)

(
4) Der Vorstand versammelt sich jeweils auf  Einladung eines Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern.  Die Einladung hat mindestens acht Tage vorher in geeigneter  Weise zu erfolgen. In besonders begründeten  Ausnahmefällen kann unter Verkürzung  der Ladefrist auf zwei Tage eingeladen werden.

(
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Vorstandsitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist in der darauf folgenden Vorstandsitzung zu genehmigen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu  unterzeichnen.

(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist der Vorstand unverzüglich einzuberufen. Absatz (4) gilt entsprechend.
 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen und einen Vertreter zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kasse wird am Schluss eines jeden Geschäftsjahres geprüft. Die Kassenprüfer müssen ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in.


§12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich nach Abschluss der  Punktspielsaison vom  Vorstand gemäß § 26 BGB einberufen. Die Einladung hat unter  Einhaltung einer Ladungsfrist von zehn Tagen durch Aushang bez. schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch Aushang einzuladen.



§13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
c) Entlastung und Wahl des Vorstands mit Ausnahme der Spartenleiter
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Notwendig werdende Ersatzwahlen
f) Satzungsänderungen
g) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)  Beschlussfassung über Anträge
j) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
k) die Beratung und Beschlussfassung über wichtige grundsätzliche Angelegenheiten

(2) Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung von Mitgliedern gewünscht wird, müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet beim  Vorstand  gem. §26 BGB eingereicht werden. Über verspätet gestellte Anträge kann nur bei  besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen werden, wenn sich  eine Mehrheit von  zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

 

§14 Ablauf, Beschlussfassung und Niederschrift von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB (in der Regel einer der beiden Vorsitzenden) geleitet. 

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten  Mitgliederversammlung zu verlesen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der  Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

§ 15 Ausschüsse

Für bestimmte Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Förderung der Vereinsarbeit nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des  Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Monaten von einem Vorsitzenden durch Aushang besonders einberufenen außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig  abgegebenen Stimmen erforderlich.  Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet  nach  nochmaliger  Einberufung  einer Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die einfache  Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen  fällt an den Friesischen Klootschießer Verband e. V., der es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung 2007 beschlossen worden.

 

 

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