§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Klootschießerverein „Fix
vörut“ Osterhusen e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Hinte, Ortsteil Osterhusen
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emden eingetragen.
(3)
Das Gründungsdatum ist der 15. September 1970. Der Verein „Fix
vörut“ ist dem Kreisverband 9 Norden im Friesischen
Klootschießer Verband angeschlossen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, das uralte
Heimatspiel der Friesen, das Klootschießen und das
Boßeln zu pflegen und zu fördern und als Sport zu betreiben. Durch
die Pflege des Heimatspiels will der Verein auch den Heimatgedanken
und die Heimatliebe stärken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. Er strebt
keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu
satzungsmäßigen Zwecken.
(3) Der Vereinszweck wird durch folgende
Mittel verwirklicht:
a) Gewährung eines regelmäßigen und
geordneten Sportbetriebes,
b)
Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins
kann jede natürliche Person
werden, sofern sie seine Ziele unterstützt und sich der Satzung und
den ordnungsgemäßen Beschlüssen der Organe des Vereins
unterwirft.
(2) Der Verein umfasst:
a)
Aktive Mitglieder – das sind alle
Mitglieder, die aktiv am Sportbetrieb und am Vereinsleben
teilnehmen,
b)
Passive Mitglieder - das sind alle
Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die
Interessen des Vereins fördern.
c)
Ehrenmitglieder - das sind alle
Mitglieder, die sich beim Verein in besonderem Maße Verdienste
erworben haben und auf Vorschlag durch den Vorstand zu solchen
ernannt worden sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit. Sie haben dieselben Rechte wie alle anderen Mitglieder.
d)
Jugendliche Mitglieder – das sind
alle Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Jahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Ehrungen von Mitgliedern
(a)
Mitglieder, die 20 Jahre dem Verein angehören, werden mit der
silbernen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.
(b) Mitglieder, die 30 Jahre dem Verein
angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel des Vereins
ausgezeichnet.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag in Form einer eigenhändig unterschriebenen
Beitrittserklärung muss an den Vorstand gemäß § 26 BGB des Vereins
gerichtet werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
(2)
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine
Ablehnung der Aufnahme kann
der/die Antragsteller/in
die
Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder, außer Jugendliche unter 18
Jahren, besitzen unbeschränktes Stimmrecht; sie können also auch zu
allen Ämtern gewählt werden.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Organe
des Vereins zu beachten und die Beiträge regelmäßig zu entrichten.
(3)
Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4)
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
(5)
Alle aktiven Sportler(innen) bis 65 Jahre verpflichten sich dazu
zwei Arbeitsdienste pro Kalenderjahr zu leisten, passive dürfen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a)
durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand
gemäß § 26 BGB
und
wird mit Ende des Kalendervierteljahres rechtswirksam. Die
Austrittserklärung muss eigenhändig unterschrieben und bis zum
10. des letzten Monats im laufenden Vierteljahr beim Vorstand
gemäß § 26 BGB
eingegangen sein.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes
gegen
die Interessen des Vereins
(4)
Wenn
ein Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand gemäß §
26 BGB
mit
der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von 2 Monaten liegen.
Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei
Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins
aus rückständigen Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Beiträge und Einnahmen
(1) Die Höhe der Beiträge setzt die
Mitgliederversammlung
fest.
Erforderlichenfalls kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen,
außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu entrichten.
(2)
Fälligkeit für den einmal jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag
ist der 31. Juli.
(3)
Der
Vorstand
kann
auf Antrag einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. Er
hat dabei einen besonders strengen Maßstab anzulegen.
(4)
a) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel
des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks
verwendet.
b) Niemand darf durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
c)
Ehrenamtlich tätige Personen haben
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. Darüber hinaus werden Auslagen die durch
Vorstandsbeschluss oder Beschluss einer Mitgliederversammlung
festgelegt wurden pauschal vergütet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) 1.
Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) Sportwart/in
f)
Festausschuss
g) Gerätewart/in
h)
Jugendwart/in
i)
Spartenleiter/in
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) Sportwart/in
(3) Der Vorstand
Buchstabe a bis h
wird von der Mitgliederversammlung
auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf
dieser Amtszeit bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(4)
Bei den Vorstandsämtern Buchstabe
c) bis i)
kann eine Person mehrere Ämter
übernehmen.
(5) Die Spartenleiter werden durch
die jeweiligen Sparten für die Dauer von einem Jahr bestellt. Das
Wahlergebnis ist dem Vorstand pünktlich zum Saisonbeginn
mitzuteilen.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus,
so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus, das in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(7) Ein
Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund
vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung
der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens
hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des
abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der
Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann
der Nachfolger bestimmt werden.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand
ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Der Vorstand
kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei
Vorstandsmitgliedern
gemäß §26 BGB von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss,
gemeinsam vertreten. (Vergleiche
§9 Abs. 2)
(4)
Der Vorstand versammelt
sich jeweils auf Einladung eines Vorsitzenden, so oft es
die Geschäfte erfordern. Die Einladung hat mindestens acht
Tage vorher in geeigneter Weise zu erfolgen. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann unter Verkürzung
der Ladefrist auf zwei Tage eingeladen werden.
(5)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner
Mitglieder anwesend ist.
Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Über die Vorstandsitzung fertigt der Schriftführer eine
Niederschrift an,
die
zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die
Niederschrift ist
in der darauf folgenden Vorstandsitzung
zu genehmigen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(7)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist der
Vorstand unverzüglich einzuberufen. Absatz (4)
gilt entsprechend.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei
Personen und einen Vertreter zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Die
Kasse wird am Schluss eines jeden Geschäftsjahres geprüft. Die
Kassenprüfer müssen ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der
Kassenwartes/in.
§12
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die
ordentliche Mitgliederversammlung
wird
einmal jährlich nach Abschluss der Punktspielsaison vom
Vorstand gemäß § 26 BGB
einberufen. Die Einladung hat unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von zehn Tagen durch Aushang bez.
schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3)
Der
Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich
beantragen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch Aushang
einzuladen.
§13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Der
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
unterliegen insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer/innen
c) Entlastung und Wahl des Vorstands mit
Ausnahme der Spartenleiter
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e)
Notwendig werdende Ersatzwahlen
f)
Satzungsänderungen
g) Entscheidung über die Aufnahme neuer
und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)
Beschlussfassung
über Anträge
j) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und
deren Fälligkeit
k)
die
Beratung und Beschlussfassung über wichtige grundsätzliche
Angelegenheiten
(2)
Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung
von Mitgliedern gewünscht wird, müssen eine Woche vor der
Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand gem.
§26 BGB eingereicht werden. Über verspätet gestellte Anträge kann
nur bei besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen
werden, wenn sich eine Mehrheit von
zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung
dafür ausspricht.
§14 Ablauf, Beschlussfassung und
Niederschrift von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes
gemäß § 26 BGB
(in
der Regel einer der beiden Vorsitzenden) geleitet.
(2) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten
Mitgliederversammlung zu verlesen und vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden
mit einfacher Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Die
Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt
geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene
Abstimmung.
(4)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(5)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der in der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen
Stimmen.
§ 15 Ausschüsse
Für bestimmte Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Förderung der Vereinsarbeit
nach Bedarf Ausschüsse einsetzen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei
Monaten von einem Vorsitzenden durch Aushang besonders einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es
muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle
der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger
Einberufung einer Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen die einfache Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.
(2) Das bei der Auflösung oder Aufhebung
oder Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vereinsvermögen
fällt an den Friesischen Klootschießer Verband e. V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung 2007 beschlossen
worden.